Integrations·fach·dienst für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen
Hinweis:
In diesem Text stehen nur männliche Wörter.
Zum Beispiel Arbeit·nehmer.
Diese Wörter meinen aber Männer und Frauen.
Was ist ein Integrations·fach·dienst?
Ein Integrations·fach·dienst
unterstützt Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben. Die Abkürzung für
Integrations·fach·dienst ist IFD.
Menschen mit Behinderungen müssen
integriert sein.
Das heißt:
Sie müssen das Gleiche machen können
wie Menschen ohne Behinderungen.
Wen unterstützt der Integrations·fach·dienst?
Dieser Integrations·fach·dienst
unterstützt hörgeschädigte Menschen.
Hörgeschädigte Menschen können nur sehr schlecht hören.
Viele hörgeschädigte Menschen können gar nichts hören.
Trotzdem sollen hörgeschädigte Menschen arbeiten können.
Dabei unterstützt der Integrations·fach·dienst
die hörgeschädigten Menschen.
Der Integrations·fach·dienst unterstützt aber auch Arbeit·geber.
Ein Arbeit·geber ist zum Beispiel
eine Firma oder der Chef.
Arbeit·geber können hörgeschädigten Menschen
Arbeit geben.
Der Integrations·fach·dienst unterstützt:
- Arbeit·geber, also die Firma oder den Chef
- Hörgeschädigte Arbeit·suchende
Diese Menschen haben im Moment keine Arbeit.
Deshalb suchen sie nach Arbeit.
- Hörgeschädigte Arbeit·nehmer
Diese Menschen haben Arbeit.
Sie arbeiten bei einem Arbeit·geber.
Wer ist zuständig für den Integrations·fach·dienst?
Das Integrations·amt in Niedersachsen hat den Integrations·fach·dienst für hörgeschädigte Menschen beauftragt.
Das Integrations·amt hilft vielen Menschen mit Behinderungen.
Das Integrations·amt sagt nämlich:
Menschen mit Behinderungen
sollen eine Arbeit haben können.
Deshalb gibt es den Integrations·fach·dienst
für hörbehinderte Menschen.
Die Reha-Träger in Niedersachen
beauftragen den Integrations·fach·dienst.
Reha-Träger sind besondere Einrichtungen.
Diese Einrichtungen unterstützen die Rehabilitation.
Das heißt:
Ein Mensch hat aus einem Grund noch nie gearbeitet.
Oder ein Mensch hat aus einem Grund
lange nicht mehr gearbeitet.
Zum Beispiel wegen einer Krankheit.
Oder wegen einer Behinderung.
Jetzt will der Mensch wieder arbeiten.
Dabei muss man den Menschen unterstützen.
Das nennt man Rehabilitation.
Ein Reha-Träger ist zum Beispiel die Kranken·versicherung.
Warum ist der Integrations·fach·dienst besonders?
Der Integrations·fach·dienst unterstützt viele Menschen.
Das kostet für die Menschen nichts.
Der Integrations·fach·dienst hat eine Schweige·pflicht.
Das heißt:
Der Integrations·fach·dienst
darf mit niemandem über die Arbeit reden.
Alle Mitarbeiter vom Integrations·fach·dienst
können die Gebärden·sprache.
Die Gebärden·sprache spricht man mit den Händen.
Hörgeschädigte Menschen
benutzen meistens die Gebärden·sprache.
Informationen für Arbeit·nehmer mit Hörbeeinträchtigungen
Der Integrations·fach·dienst unterstützt Arbeit·nehmer mit Hörbeeinträchtigungen.
Der Integrations·fach·dienst unterstützt bei diesen Themen:
Weiterentwicklung in der Firma
Ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer
kann sich in einer Firma weiterentwickeln.
Zum Beispiel kann er
eine andere Arbeit in seiner Firma bekommen.
Oder andere Aufgaben.
Fortbildungen für die Arbeit
Ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer kann eine Fortbildung machen.
Bei einer Fortbildung lernt man neue Sachen.
Nach einer Fortbildung
kann man zum Beispiel andere Arbeit machen.
Oder man kann seine Arbeit besser machen.
Über·forderung oder Unter·forderung bei der Arbeit
Über·forderung heißt:
Ein Mensch schafft seine Arbeit nicht.
Die Arbeit ist zum Beispiel zu schwer.
Oder es ist zu viel Arbeit.
Unter·forderung heißt:
Die Arbeit ist zu leicht für einen Menschen.
Ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer
sollte immer die richtige Arbeit haben.
Diese Arbeit darf nicht zu leicht oder zu schwer sein.
Ausstattung vom Arbeitsplatz
Ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer
braucht einen besonderen Arbeits·platz.
Der Arbeits·platz soll den hörgeschädigten Arbeit·nehmer bei der Arbeit unterstützen.
Zum Beispiel mit Blitzlicht für Türklingel und Alarm.
Wiedereingliederung nach langer Krankheit
Manchmal kann ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer
lange nicht arbeiten.
Zum Beispiel wegen einer Krankheit.
Danach möchte der Arbeit·nehmer wieder arbeiten.
Dafür muss der Arbeit·nehmer wieder eingegliedert sein.
Das heißt:
Der Arbeit·geber, also der Chef oder die Firma,
muss den Arbeit·nehmer besonders unterstützen.
Und die Kollegen müssen den Arbeit·nehmer unterstützen.
Zum Beispiel muss der Chef neue Geräte in der Firma erklären.
Der hörgeschädigte Arbeit·nehmer kann am Anfang weniger Stunden arbeiten. Zum Beispiel arbeitet er am Anfang nur vier Stunden am Tag. Später werden die Stunden wieder mehr.
Probleme bei der Arbeit
Manchmal haben hörgeschädigte Arbeit·nehmer
Probleme bei der Arbeit.
Zum Beispiel gibt es ein Problem mit dem Arbeit·geber.
Oder es gibt ein Problem mit Kollegen.
Oder ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer verliert seine Arbeit.
Dann spricht der Integrations·fach·dienst mit dem Arbeit·geber.
Und mit dem hörgeschädigten Arbeit·nehmer.
Und mit den Kollegen.
So will der Integrations·fach·dienst die Probleme lösen.
Kündigungs·schutz·verfahren
Kündigung heißt:
Ein Arbeit·nehmer
möchte nicht mehr bei einem Chef arbeiten.
Oder bei einer Firma.
Dann schreibt der Arbeit·nehmer eine Kündigung.
Dann kann der Arbeit·nehmer eine neue Arbeit suchen.
Oder:
Ein Chef möchte einen Arbeit·nehmer nicht mehr haben.
Oder eine Firma möchte einen Arbeit·nehmer nicht mehr haben.
Deshalb schreibt der Arbeit·geber, also der Chef oder die Firma
eine Kündigung.
Dann muss der Arbeit·nehmer eine neue Arbeit suchen.
Ein Arbeit·geber darf einen hörgeschädigten Arbeit·nehmer
nicht einfach so eine Kündigung schreiben.
Der Arbeit·geber muss das Integrations·amt um Erlaubnis fragen.
Der Arbeit·geber muss einen Antrag auf Kündigung stellen.
Das nennt man: Kündigungs·schutz.
Aber manchmal macht ein Arbeit·geber das trotzdem.
Dann begleitet der Integrations·fach·dienst
den hörgeschädigten Arbeit·nehmer.
Zusammen mit dem Chef überlegt
der Integrations·fach·dienst andere Möglichkeiten.
Manchmal schreibt der Chef dann keine Kündigung mehr.
Manchmal geht der hörgeschädigte Arbeit·nehmer vor Gericht.
Das Gericht muss dann entscheiden:
Darf der Arbeit·geber
den hörgeschädigten Arbeit·nehmer kündigen?
Das nennt man: Kündigungs·schutz·verfahren.
Anträge
Manchmal muss ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer
einen Antrag ausfüllen.
Anträge sind oft schwer zu verstehen.
Deshalb unterstützt der Integrations·fach·dienst
hörgeschädigte Arbeit·nehmer bei Anträgen.
Informationen für hörgeschädigte Arbeit·suchende
Der Integrations·fach·dienst unterstützt hörgeschädigte Arbeit·suchende.
Der Integrations·fach·dienst unterstützt bei diesen Themen:
Bewerbungs·unterlagen
Ein Arbeit·suchender muss sich für Arbeit bewerben.
Dafür braucht der Arbeit·suchende Bewerbungs·unterlagen.
Zu den Bewerbungs·unterlagen gehört zum Beispiel ein Lebenslauf.
Vorstellungs·gespräche vorbereiten und begleiten
Ein hörgeschädigter Arbeit·suchender bewirbt sich für eine Arbeit.
Dann lädt eine Firma den hörgeschädigten Arbeit·suchenden
zu einem Vorstellungs·gespräch ein.
Bei einem Vorstellungs·gespräch
stellt sich der hörgeschädigte Arbeit·suchende vor.
Auf ein Vorstellungs·gespräch
muss man sich gut vorbereiten.
Dabei kann der Integrations·fach·dienst
dem hörgeschädigten Menschen helfen.
Der Integrations·fach·dienst
kann aber auch ein Vorstellungs·gespräch begleiten.
Das heißt:
Ein Mitarbeiter vom Integrations·fach·dienst
ist bei dem Bewerbungs·gespräch dabei.
So kann der Integrations·fach·dienst den Arbeit·suchenden beim Bewerbungs·gespräch unterstützen.
Zum Beispiel erklärt der
Integrations·fach·dienst Möglichkeiten zur
Unterstützung.
Eine neue Arbeit suchen
Kann ein hörgeschädigter Mensch seine Arbeit nicht mehr machen?
Zum Beispiel weil der Mensch lange krank ist?
Dann kann der Integrations·fach·dienst den Menschen beraten.
Und der Integrations·fach·dienst kann den Menschen unterstützen.
Zusammen mit dem Integrations·fach·dienst
kann der Mensch dann eine neue Arbeit suchen.
Informationen für Arbeit·geber
Der Integrations·fach·dienst unterstützt Arbeit·geber.
Der Integrations·fach·dienst unterstützt bei diesen Themen:
Einstellung von hörgeschädigten Arbeit·nehmern
Integration von hörgeschädigten Arbeit·nehmern
Ein Arbeit·geber möchte einen
hörgeschädigten Menschen einstellen.
Das heißt:
Der Arbeit·geber gibt dem hörgeschädigten Menschen Arbeit.
Hat ein Arbeit·geber einen hörgeschädigten Menschen eingestellt?
Dann muss der hörgeschädigte Arbeit·nehmer
in der Firma integriert sein.
Das heißt:
Die anderen Kollegen in der Firma müssen
den hörgeschädigten Arbeit·nehmer unterstützen.
Die Kollegen erklären zum Beispiel den Arbeitsplatz
und zeigen alles.
Technische Ausstattung vom Arbeits·platz
Ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer
braucht einen besonderen Arbeits·platz.
Der Arbeits·platz soll den hörgeschädigten Arbeit·nehmer bei der Arbeit unterstützen.
Dafür muss der Arbeits·platz
oft besondere Technik haben.
Das nennt man auch: Technische Ausstattung.
Besondere Technik ist zum Beispiel eine Blitz·lampe.
Oder ein Telefonsystem mit Gebärden·sprach·dolmetscher.
Förderung von Arbeits·agenturen
Oder vom Integrations·amt
Arbeits·agenturen unterstützen Arbeit·geber.
Arbeits·agenturen helfen Menschen eine Arbeit zu finden.
Und das Integrations·amt unterstützt Arbeit·geber.
Arbeits·agenturen oder das Integrations·amt
können Arbeit·gebern Förderungen geben.
Das heißt:
Die Arbeits·agenturen oder das Integrations·amt
geben dem Arbeit·geber Geld.
Diese Förderungen sind zum Beispiel
für die technische Ausstattung von einem Arbeits·platz.
Anträge
Manchmal muss ein Arbeit·geber einen Antrag ausfüllen.
Der Antrag hat zum Beispiel mit einem hörgeschädigten Arbeit·nehmer zu tun.
Solche Anträge sind oft schwer zu verstehen.
Deshalb unterstützt der Integrations·fach·dienst
Arbeit·geber bei solchen Anträgen.
Zum Beispiel einen Antrag für Gebärden·sprach·dolmetscher.
Wieder·eingliederung von hörgeschädigten Arbeit·nehmern
Manchmal kann ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer
lange nicht arbeiten.
Zum Beispiel wegen einer Krankheit.
Danach möchte der Arbeit·nehmer wieder arbeiten.
Dafür muss der Arbeit·geber
den Arbeit·nehmer wieder eingliedern.
Das heißt:
Der Arbeit·geber, also der Chef oder die Firma,
muss den Arbeit·nehmer besonders unterstützen.
Zum Beispiel muss der Chef neue Geräte in der Firma erklären.
Der hörgeschädigte Arbeit·nehmer kann am Anfang weniger Stunden arbeiten. Zum Beispiel arbeitet er am Anfang nur vier Stunden am Tag. Später werden die Stunden wieder mehr.
Andere Arbeit in der gleichen Firma
Manchmal kann ein hörgeschädigter Arbeit·nehmer
nicht mehr die gleiche Arbeit in seiner Firma machen.
Zum Beispiel
weil die Firma diese Arbeit nicht mehr braucht.
Oder weil die Firma diese Arbeit nicht mehr bezahlen kann.
Dann muss die Firma versuchen dem hörgeschädigten Arbeit·nehmer eine andere Arbeit in der Firma zu geben.
Zum Beispiel können die Pausenzeiten
oder die Aufgaben verändert werden.
Gebärden·sprach·dolmetscher in der Firma
Hat ein Arbeit·geber einen hörgeschädigten Arbeit·nehmer eingestellt?
Und ist der hörgeschädigte Arbeit·nehmer gehörlos?
Dann braucht der Arbeit·geber
vielleicht einen Gebärden·sprach·dolmetscher.
Ein Gebärden·sprach·dolmetscher kann gesprochene Sprache in Gebärden·sprache übersetzen.
Und umgekehrt.
Nur mit einem Gebärden·sprach·dolmetscher
kann ein gehörloser Arbeit·nehmer seine Kollegen verstehen.
Und umgekehrt.
Der Integrations·fach·dienst kann Arbeit·geber
über Gebärden·sprach·dolmetscher beraten.
Der Integrations·fach·dienst weiß nämlich:
- So viel kostet ein Gebärden·sprach·dolmetscher.
- So kann man einen Gebärden·sprach·dolmetscher
- So arbeitet ein Gebärden·sprach·dolmetscher.
Probleme am Arbeits·platz
Manchmal haben hörgeschädigte Arbeit·nehmer
Probleme bei der Arbeit.
Zum Beispiel gibt es ein Problem mit dem Arbeit·geber.
Oder es gibt ein Problem mit Kollegen.
Der Integrations·fach·dienst will die Probleme lösen.
Deshalb spricht der Integrations·fach·dienst
mit dem Arbeit·geber.
Und mit dem hörgeschädigten Arbeit·nehmer.
Und mit den Kollegen.
Kündigungs·schutz·verfahren
Kündigung heißt:
Ein Arbeit·nehmer
möchte nicht mehr bei einem Chef arbeiten.
Oder bei einer Firma.
Dann schreibt der Arbeit·nehmer eine Kündigung.
Dann kann der Arbeit·nehmer eine neue Arbeit suchen.
Oder:
Ein Chef möchte einen Arbeit·nehmer nicht mehr haben.
Oder eine Firma möchte einen Arbeit·nehmer nicht mehr haben.
Deshalb schreibt der Arbeit·geber, also der Chef oder die Firma eine Kündigung.
Dann muss der Arbeit·nehmer eine neue Arbeit suchen.
Ein Arbeit·geber darf einen hörgeschädigten Arbeit·nehmer
nicht einfach so eine Kündigung schreiben.
Der Arbeit·geber muss das Integrationsamt um Erlaubnis fragen.
Der Arbeit·geber muss einen Antrag auf Kündigung stellen.
Das nennt man: Kündigungs·schutz.
Aber manchmal macht ein Arbeit·geber das trotzdem.
Dann begleitet der Integrations·fach·dienst
den hörgeschädigten Arbeit·nehmer.
Zusammen mit dem Chef überlegt
der Integrations·fach·dienst andere Möglichkeiten.
Manchmal schreibt der Chef dann keine Kündigung mehr.
Manchmal geht der hörgeschädigte Arbeit·nehmer vor Gericht.
Das Gericht muss dann entscheiden:
Darf der Arbeit·geber
den hörgeschädigten Arbeit·nehmer kündigen?
Das nennt man: Kündigungs·schutz·verfahren.
Informationen für hörgeschädigte Selbstständige
Der Integrations·fach·dienst unterstützt hörgeschädigte Selbstständige.
Selbstständige haben keinen Arbeit·geber.
Selbstständige arbeiten alleine oder sind selber der Chef.
Der Integrations·fach·dienst unterstützt bei diesen Themen:
Informationen über Selbstständigkeit
Selbstständige müssen sich um viele Sachen kümmern.
Dafür gibt es viele Regeln.
Über diese Regeln kann der Integrations·fach·dienst
hörgeschädigte Selbstständige beraten.
Technische Ausstattung vom Arbeits·platz
Ein hörgeschädigter Selbstständiger
braucht einen besonderen Arbeits·platz.
Der Arbeits·platz soll den hörgeschädigten Selbstständigen bei der Arbeit unterstützen.
Dafür muss der Arbeits·platz
oft besondere Technik haben.
Besondere Technik ist zum Beispiel
eine Blitz·lampe oder ein Telefonsystem mit Gebärden·sprach·dolmetscher.
Assistenz bei der Arbeit
Manche hörgeschädigte Selbstständige
brauchen Assistenz bei der Arbeit.
Assistenz ist ein anderes Wort für Hilfe.
Zum Beispiel brauchen manche hörgeschädigte Selbstständige einen Gebärden·sprach·dolmetscher
für die Arbeit.
Der Gebärden·sprach·dolmetscher
übersetzt gesprochene Sprache in Gebärden·sprache.
Förderung von Arbeits·agenturen
Förderungen vom Integrations·amt
Arbeits·agenturen unterstützen hörgeschädigte Selbstständige.
Arbeits·agenturen helfen Menschen eine Arbeit zu finden.
Und das Integrations·amt
unterstützt hörgeschädigte Selbstständige.
Arbeits·agenturen oder das Integrations·amt
können hörgeschädigten Selbstständigen Förderungen geben.
Das heißt:
Die Arbeits·agenturen oder das Integrations·amt geben Geld.
Förderungen sind für einen bestimmten Zweck.
Mit einer Förderung kann der hörgeschädigte Selbstständige
zum Beispiel besondere Technik für seinen Arbeits·platz kaufen.
Anträge
Hörgeschädigte Selbstständige
müssen manchmal Anträge ausfüllen.
Diese Anträge sind oft schwer zu verstehen.
Deshalb unterstützt der Integrations·fach·dienst
hörgeschädigte Selbstständige bei solchen Anträgen.
Zum Beispiel einen Antrag für Gebärden·sprach·dolmetscher.
Interessante Angebote vom Integrations·fach·dienst
Der Integrations·fach·dienst hat noch andere besondere Angebote:
Arbeits·kollegen-Seminare
Diese Seminare sind für hörgeschädigte Arbeit·nehmer und ihre Kollegen.
Bei diesen Seminaren lernen die hörenden Kollegen und hörgeschädigten Arbeit·nehmer zusammen zu arbeiten.
Gehörlosen·seminare
Diese Seminare sind für gehörlose Arbeit·nehmer.
Gehörlose Arbeit·nehmer können nichts hören.
Bei diesen Seminaren lernen gehörlose Arbeit·nehmer viele Sachen.
Zum Beispiel über die technische Ausstattung
von Arbeits·plätzen.
Oder über die Kommunikation mit hörenden Kollegen.
Jobcoaching
Job·coaching ist Englisch.
Auf Deutsch heißt Job·coaching: Arbeits·beratung.
Job·coaching hilft hörgeschädigten Arbeit·nehmern am Arbeits·platz. Manchmal fällt zum Beispiel eine neue Aufgabe oder eine neue Arbeit schwer. Mit Job·coaching lernen hörgeschädigte Arbeit·nehmer
die neue Aufgabe gut zu schaffen.
Haben Sie Fragen zum Integrations·fach·dienst
für hörgeschädigte Menschen?
Dann melden Sie sich bei uns.
Birgit Kummerow
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